Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
 
Gesetz der DDR vom 29. 6. 1990, durch das die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) in Unternehmen anderer Rechtsform, ihre Auflösung, Teilung oder Zusammenlegung geregelt, den Bodeneigentümern wieder die volle Ausübung ihres Eigentumsrechts ermöglicht und Vorschriften für die Vermögensauseinandersetzung aufgestellt wurden. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist durch den Einigungsvertrag in die Rechtsordnung der Bundesrepublik übernommen worden. Der mit Wirkung vom 3. 7. 1991 präzisierte § 44 regelt die Vermögensauseinandersetzung. Ausscheidende Mitglieder haben einen Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG, der wie folgt zu berechnen ist: Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge zurückzugewähren. Reicht das Eigenkapital dazu nicht aus, erfolgt eine anteilsmäßige Kürzung. Ist mehr Eigenkapital vorhanden, so sind bis zu 80 % davon für die Überlassung der Bodennutzung (nachträgliche Pacht) und der Inventarbeiträge (nachträgliche Verzinsung) zu verwenden. Ist darüber hinaus weiteres Eigenkapital vorhanden, ist die Hälfte davon an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Im Juli 1996 brachten die Koalitionsparteien einen Gesetzentwurf für eine Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ein, um ausgeschiedenen Mitgliedern und deren Erben, die sich durch die Vermögensauseinandersetzung übervorteilt fühlten, v. a. durch gerichtliche Festlegung des Eigenkapitals auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder eines berufsständischen Verbandes eine Wiederaufnahme zu erleichtern. Dieser Vorschlag stieß auf heftige Kritik in den neuen Ländern und scheiterte am Einspruch des Bundesrates, jedoch wurde die fünfjährige Verjährungsfrist für Abfindungsansprüche, die zum 31. 12. 1996 wirksam geworden wäre, auf zehn Jahre verlängert.

Universal-Lexikon. 2012.

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